4. Mai 2018 | Artikel drucken |

DSGVO: Bald können Angestellte E-Mails vom Chef über sich einsehen

Ab dem 25. Mai 2018 greift die neue europaweite Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese Verordnung soll vor allem die Rechte der Konsumenten in Bezug auf deren bei Unternehmen gespeicherte Daten stärken. Doch auch für die Arbeitnehmer bringt die DSGVO einige Vorzüge.

Mit der DSGVO kommt nämlich eine Transparenzpflicht gegenüber der Mitarbeiter auf die Unternehmen zu, welche es für Mitarbeiter einfacher macht Einsicht über die vom Unternehmen über sie gesammelten Informationen zu erhalten. Dies umfasst zum einen eine Person betreffende E-Mails und Dokumente, zum anderen auch Material als Überwachungskameras und elektronischen Protokollen aus Türchips oder Telefonanlagen. Solle beispielsweise bei Mitarbeitern der Verdacht bestehen, dass Führungskräfte sich über sie in E-Mails äußern, können diese mithilfe einen entsprechenden Auskunftsbegehren-Antrag eingesehen werden.

DSGVO: Transparenz und Arbeitsnehmerrechte werden gestärkt

Zwar gab es die Auskunftspflicht der Arbeitgeber schon vorher, doch durch die DSGVO werden die Arbeitnehmerrechte noch einmal gestärkt. So haben Unternehmen momentan 40 Tage Zeit, um den Anfragen der Mitarbeiter nachzukommen. Diese Zeit wird mit der DSGVO auf 30 Tage verkürzt. Zudem entfallen alle Kosten für die Mitarbeiter, die ursprünglich mit Auskunftsanträgen aufkamen. Sollte ein Unternehmen der Auskunftsaufforderung nicht nachkommen, drohen diesem zudem hohe Strafen.

Allerdings dürfen Unternehmen darauf beharren, das Auskunftsbegehren so spezifisch wie möglich zu gestalten. So wird sichergestellt, dass der Aufwand, die angeforderten Informationen zu liefern, möglichst gering gehalten wird. Zudem werden aktuelle Managementmaßnahmen oder Firmengeheimnisse aus der Auskunftspflicht ausgeschlossen.

 

Dieser Beitrag basiert auf einem Artikel von t3nde.

Titelbild: iStock/ natasaadzic

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