27. Juni 2017 | Artikel drucken |

Unterlassungserklärung – wie man Google-Caches richtig löscht

Wird in Folge einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben, betrifft diese meistens nicht nur die Verpflichtung, die abgemahnte Handlung in Zukunft nicht erneut zu begehen, sondern auch, den eingetretenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Wie das OLG Stuttgart entschieden hat, soll dies nach herrschender Rechtsprechung auch die Löschung des Google-Caches betreffen. Die Hintergründe werden Ihnen im folgenden Gastbeitrag von der IT-Recht Kanzlei München erläutert.

Haftung für Inhalte im Google-Cache?

Der Fall ist folgendermaßen: Ein Unternehmer verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und wird abgemahnt. Er verpflichtet sich mittels einer Unterlassungserklärung, eine bestimmte Handlung nicht mehr vorzunehmen, hält sich jedoch nicht an diese Verpflichtung und landet deshalb vor Gericht. Dort wurde nun die Frage geklärt, ob der Schuldner für Inhalte haftet, die im Google-Cache auftauchen und als verbotene Werbeäußerungen dort weiterhin lesbar sind, auch wenn sie an anderer Stelle gelöscht wurden.

Rechtsverstöße sind vollständig zu beseitigen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 10. September 2015 (Az.: 2 W 40/15) entschieden, dass ein Schuldner auch für Verstöße im Google-Cache haftet. Ein Unterlassungsschuldner habe alles zu unternehmen, damit der im Internet aufrufbare Rechtsverstoß beseitigt wird. Dem Schuldner sei dabei auch zuzumuten, selbst aktiv zu werden und die geschaffene Rechtsverletzung dauerhaft und gründlich zu beseitigen. Das bedeutet, im Internet geschaffene Rechtsverstöße auch im Google-Cache zu kontrollieren und aktiv dafür Sorge zu tragen, dass die beanstandeten Werbetexte dort beseitigt werden. Einem Telefonat mit der Bitte, die Texte im Google-Cache zu löschen, fehle der nötige Druck und damit reiche dies nicht aus. Vielmehr müsse der Schuldner sein Verlangen schriftlich übermitteln und im Anschluss die Löschung kontrollieren.

Hohe Ordnungsgelder

Sorgt der Schuldner nicht aktiv und mit Nachdruck für eine gründliche Löschung, so handle er wie in dem vor Gericht gelandeten Fall schuldhaft und verstößt gegen das Unterlassungsverbot. Im vorliegenden Fall führte dies zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 Euro. Bei einem niedrigeren Bußgeld könnte das Gericht nicht davon ausgehen, dass der Schuldner sich auch tatsächlich an das Verbot halte.

Wie man in 3 Schritten vorgeht, wenn man wegen einer Rechtsverletzung im Internet eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, erfahren Sie in der Anleitung auf der Seite der IT Recht Kanzlei München.

Quelle Titelbild: ©  / iStock

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