Unzulässige Newsletter und die Grenzen des Schadensersatzes

Um Newsletter versenden zu können, braucht es eine Einwilligung des Empfängers. Aber kann Schadensersatz durch den Empfänger gefordert werden, wenn dieser nicht zugestimmt hat? Und wenn ja, wie hoch? Dies und mehr erfahren Sie in diesem Beitrag.

Ein Amtsgericht hatte diese Frage im November diesen Jahres zu beantworten. Leider ist die Begründung weniger ergiebig als erhofft ausgefallen. Dennoch ist es eines der wenigen Urteile auf diesem Gebiet und sollte deswegen unbedingt mehr Beachtung erhalten. Im Kern geht es um die Frage, ab wann ein Schaden anzunehmen ist und ob es eine Bagatellgrenze gibt. Art. 82 DSGVO umfasst zunächst einmal alle materiellen und immateriellen Schäden. Zudem ist der Begriff des Schadens weit auszulegen. Erwägungsgrund 146 sagt hierzu:


„Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht.“


Das heißt, dass die Schwelle für einen potentiellen Schaden sehr niedrig ist. Allerdings sagt dies nichts über die Frage aus, ob es nicht doch eine untere Grenze gibt.

Bagatellverstöße sind nicht ausreichend

Das Gericht stellt fest, dass dem Betroffenen ein „spürbarer Nachteil“ entstanden sein muss, der zudem „objektiv nachvollziehbar“ ist. Ein „Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung“ reicht nicht aus. Ob hierzu der einmalige Erhalt einer unzulässigen Werbe-E-Mail zählt, ließ das Gericht offen. Im konkreten Fall hatten sich die Parteien außergerichtlich auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 50 EUR geeinigt. Der Kläger klagte daraufhin auf 500 EUR, da ihm die 50€ zu wenig waren. Das Gericht erteilte dem aber eine Absage, leider ohne sich festzulegen, ob der Anspruch überhaupt bestanden hätte.

Fakt ist dennoch:

  1. Trotz weiter Auslegung des Schadensbegriffs gibt es eine Bagatellgrenze.
  2. Beim Erhalt eines unzulässigen Newsletters, wie in dem vorliegenden Fall, kann jedenfalls nicht mehr als 50 EUR Schmerzensgeld anfallen.

Und da der Beklagte bereit war diesen Betrag zu zahlen, musste sich das Gericht mit der Frage, wo die untere Grenze liegt, nicht weiter auseinandersetzen. Natürlich darf nicht vergessen werden, dass dies  die Entscheidung eines Amtsgerichts ist. Sie bekommt aber Unterstützung durch das im Verfahren angerufene Landgericht Koblenz.

Das Datenschutzrecht

Das Urteil bleibt an manchen Stellen leider sehr knapp. So wird lediglich ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Normen geprüft und das unlautere Wettbewerbsrecht (UWG) nicht angesprochen. Interessant wäre noch gewesen, wie das Gericht insb. § 7 UWG in diesem Zusammenhang beurteilt.

Auch wenn höchstens 50 EUR verlangt werden könnten, sagt dies nichts über die Möglichkeit der Behörde aus, diesen Verstoß zu sanktionieren. Natürlich ist ein Bußgeld in einem Einzelfall höchst unwahrscheinlich. Aber gesetzt den Fall, der Newsletter erreicht eine große Anzahl von Personen, kann das durchaus als bußgeldbewehrtes Handeln klassifiziert werden. Der Schaden des Einzelnen ist grundsätzlich von der Bußgeldmöglichkeit zu trennen.

 

Quelle Titelbild: pexels/ pixabay.com

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